Vereinssatzung
Satzung des Heimat- und Geschichtsvereins für Heinade – Hellental – Merxhausen e.V.
in der Fassung vom 31. März 2023*
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I. Der Verein und seine Mitglieder
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 30. Mai 2002 gegründete Verein führt den Namen „Heimat- und Geschichtsverein für Heinade – Hellental - Merxhausen“.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
Der Verein mit Sitz in Heinade verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist politisch, konfessionell und in jeder Hinsicht neutral.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Tätigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde und der Heimatpflege, sowie der Denkmalpflege und des Naturschutzes auf dem Gebiet der Gemeinde Heinade.
Gefördert werden soll hierbei insbesondere der Erhalt und die öffentliche Verbreitung des Wissens und der Forschungen in Archäologie und Geschichte, die Anregung der kultur- und allgemeinhistorischen sowie naturkundlichen Forschungstätigkeit und die Unterstützung anderer öffentlicher Einrichtungen bei der Bewahrung des kulturellen und kulturlandschaftlichen Erbes in der Region.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Herausgabe eigener gedruckter und Internet-Publikationen und die Unterstützung anderer Veröffentlichungen, sofern diese inhaltlich zur Förderung der Geschichtsforschung und Heimatpflege der Ortsteile der Gemeinde Heinade beitragen
b) die Mitwirkung an Maßnahmen, die der Bewahrung der historischen Kulturlandschaft und des historisch gewachsenen Ortsbildes der Ortsteilen der Gemeinde Heinade förderlich bzw. ihrer Erforschung dienlich sind (Ausgrabungen, Geländeprospektionen, Schutz und Konservierung archäologischer Denkmale sowie historischer Bau- und Naturdenkmale, Sicherung historischen Quellengutes jeglicher Art)
c) die Unterstützung des kulturhistorischen Regionalmuseums „Historisches Museum Hellental“ in der Gemeinde Heinade, das Zeugnisse des regionalen kulturellen Erbes für künftige Generationen erforscht, sammelt, bewahrt, interpretiert und ausstellt.
d) die Durchführung von Vorträgen, Exkursionen und Ausstellungen in Ortsteilen der Gemeinde Heinade.
e) die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen für aktive Vereinsmitglieder in Zusammenarbeit mit Facheinrichtungen
f) Öffentlichkeitsarbeit zu allen die Satzungszwecke betreffenden Themen
g) die Kooperation mit anderen gleichartigen wie unterstützenden Einrichtungen und Organisationen innerhalb wie außerhalb der Gemeinde Heinade und des Landkreises Holzminden.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein bezieht seine finanziellen Mittel aus Mitgliedsbeiträgen und bemüht sich um öffentliche und private Zuwendungen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
(6) Die Verwaltung des Vermögens obliegt dem Vorstand.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat aktive und passive (fördernde) Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Mitglied kann jede oder jeder werden, die oder der bereit ist, den Zweck des Vereins zu unterstützen und zu fördern.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und schriftliche Einzugsermächtigung für den Beitrag gegenüber dem Vorstand beantragt.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Ablehnung der Aufnahme kann nur aus einem schwerwiegenden Grund versagt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen, die sich im besonderen Maße um den Zweck und die Förderung des Vereins verdient gemacht haben.
Diese haben die Mitgliederrechte, sind aber vom Beitrag befreit.
Jedes Mitglied kann hierzu schriftlich begründete Vorschläge beim Vorstand einreichen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Ausschluss aus dem Verein,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) mit dem Tod des Mitglieds,
e) durch Vereinsauflösung.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Ausschluss aus dem Verein ist nach Anhörung im Vorstand insbesondere dann möglich, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten gegen die Vereinsinteressen und den Zweck des Vereins gröblichst verstoßen hat.
Der Beschluss wird vom Vorstand mit Stimmenmehrheit gefasst.
(5) Austritt oder Ausschluss befreit nicht von der Entrichtung der rückständigen Beiträge oder Forderungen; über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist im Januar eines jeden Jahres fällig.
(4) Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres aufgenommen werden oder ausscheiden, haben für dasselbe den vollen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten beginnen mit der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.
(2) Wahlberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder.
(3) Das Recht zur Wählbarkeit besitzen alle aktiven und passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins sowie die von den Organen des Vereins satzungsmäßig gefassten Beschlüsse, Richtlinien und Ordnungen zu befolgen.
Sie sind insbesondere verpflichtet, die festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen rechtzeitig zu entrichten.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins und seine Bestrebungen in jeder Weise zu unterstützen.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Satzung geben.
II. Der Vorstand
§ 9 Zusammensetzung des Vorstands
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) der oder dem Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) der Schriftführerin oder dem Schriftführer
d) der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung, der Ordnungen und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand kann während des laufenden Geschäftsjahres finanzielle Förderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 in geringem Umfang vornehmen.
(6) Der Vorstand kann zweckbestimmt Arbeitsgruppen einrichten und auflösen.
§ 10 Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Bei der Wahl des Vorstandes ist anzustreben, dass die Orte Heinade, Hellental und Merxhausen bei der Besetzung der Vorstandspositionen gem. § 9 Abs. 1 a) und b) paritätisch vertreten sind.
(3) Zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit bleiben Mitglieder des Vorstandes
a) so lange im Amt, bis für die jeweilige Position ein neues Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt wird;
b) auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung von Nachfolgerinnen oder Nachfolgern im Amt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Amtsperiode aus seinem Amt, so kann sich der restliche Vorstand bis zum Ablauf der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ergänzen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung, der Ordnungen und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der oder dem Vorsitzenden oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der oder dem Vorsitzenden oder von einer oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden im Wege der brieflichen, fernmündlichen oder elektronischen Kommunikation einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin oder des Leiters der Vorstandssitzung.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleitung zu unterschreiben.
(5) Ein Vorstandbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 12 Zuständigkeit des Vorstands
(1) Die oder der Vorsitzende hat die Aufgabe
a) die Vorstandssitzungen einzuberufen und zu leiten,
b) die Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten,
c) die Geschäftsführung des Vereins wahrzunehmen und im Rahmen der Geschäftsverteilung zu überwachen,
d) die Zahlungsanweisungen zu erteilen und zu genehmigen,
e) den bargeldlosen Zahlungsverkehr gemeinsam mit der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister vorzunehmen,
f) die Motivation und Kommunikation innerhalb des Vereins zu fördern,
g) den Tätigkeitsbericht zu erstellen
(2) Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen und vertreten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und können eigene Aufgabenschwerpunkte übernehmen.
(3) Der Schriftführerin oder dem Schriftführer obliegt
a) der Schriftverkehr des Vereins
b) die Führung von Anwesenheitslisten bei der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung
c) die Führung der Niederschriften bei den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
(4) Der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister obliegt
a) die Führung des Mitgliederverzeichnisses,
b) die ordnungsgemäße Buchführung einschließlich der Führung des Kassenbuches, der Spar- und Bankkonten,
c) die Vereinnahmung der Beiträge, Spenden und sonstiger Zahlungen,
d) die Anmahnung von Außenständen,
e) die Vornahme von Zahlungen gemeinschaftlich mit der oder dem Vorsitzenden,
f) die Rechnungslegung,
g) die Erstellung des Kassenberichtes und dessen Erläuterung in der Mitgliederversammlung.
III. Die Mitgliederversammlung
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Den Vorsitz führt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter.
Es ist in der Regel die oder der Vorsitzende, bei deren oder dessen Verhinderung einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich.
Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Beschlussfassung über die Feststellung und Änderung der Satzung,
b) Verhandlung von Anträgen und Beschlussfassung über Anträge,
c) Wahl und Abberufung des Vorstandes,
d) Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören,
d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes (Geschäfts- und Kassenbericht) und der Arbeitsgruppen,
e) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages,
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen im Wege der brieflichen oder elektronischen Kommunikation unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.
Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich im Wege der brieflichen oder elektronischen Kommunikation bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Der Vorstand ist dann nicht verpflichtet, die satzungsgemäße ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(3) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung umfasst mindestens
a) die Feststellung der anwesenden Mitglieder,
b) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und Genehmigung der Tagesordnung,
c) Mitteilung und Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung,
d) Anträge,
e) Bericht des Vorstandes,
f) Berichte der Arbeitsgruppen,
g) Aussprache,
h) Verschiedenes
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Das Protokoll wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer geführt.
Ist diese oder dieser nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter eine Protokollführerin oder einen Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Auf Antrag von mindestens zehn anwesenden Mitgliedern oder des Vorstandes ist geheim abzustimmen oder zu wählen.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Zweckänderungen werden Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht gezählt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Vorstand oder Vorstandsmitglieder abwählen.
(7) Zur Änderung der Vereinssatzung einschließlich des Vereinszweckes ist eine zwei Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Zur Auflösung des Vereins eine drei Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, bei der Voraussetzung der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
(9) Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin oder Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen oder Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen ist.
§ 16 Anträge an die Mitgliederversammlung
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder von der oder dem Vorsitzenden einberufen werden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 14, 15 und 16 entsprechend.
§ 18 Kassenprüfung
(1) Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer haben das Recht, zur Kassenprüfung alle Bücher und Schriften des Vereins und seiner Organe sich vorlegen zu lassen und einzusehen.
(2) Von den Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern scheidet jeweils nach einem Jahr eine oder einer aus und wird durch Neuwahl ersetzt.
Wiederwahl ist nach Ablauf von einem Jahr möglich.
(3) Mindestens einmal im Jahr erfolgt eine Kassenprüfung, die sich auf die Prüfung der satzungsgemäßen sachlich und rechnerisch richtigen Vereinseinnahmen und - ausgaben erstreckt.
Dabei sind alle Kassenbestände, Konten und Nachweise über Vereinsforderungen gegenüber den Vereinsmitgliedern oder Dritten und Nachweise über Forderungen Dritter und Mitgliedern an den Verein vorzulegen.
IV. Die Arbeitsgruppen
§ 19 Arbeitsgruppen
(1) Arbeitsgruppen sollen jeweils in den Orten Heinade, Hellental und Merxhausen für besondere lokale Aufgaben im Rahmen des Vereinszweckes eingerichtet werden.
Zudem können vom Vorstand weitere Arbeitsgruppen eingerichtet werden, die nach Erfüllung der übertragenen Aufgaben aufzulösen sind.
(2) Die Arbeitsgruppen sollen den Vorstand bei der Umsetzung des Vereinszweckes sowie insbesondere bei fachlichen Angelegenheiten beraten und Vorschläge unterbreiten.
Zugleich sollen die Arbeitsgruppen auch ein offenes Forum für die aktive Mitarbeit im Verein bilden, auch ohne Mitgliedschaft im Verein nach § 4.
(3) Aus der Mitte jeder Arbeitsgruppe soll jeweils eine Arbeitsgruppenvertretung bestimmt werden.
Vorstand und Arbeitsgruppenvertretungen sollen auch in gemeinsamen Sitzungen die inneren Angelegenheiten des Vereins beraten.
Hierzu sollen die Arbeitsgruppenvertretungen mit beratender Stimme an jeweils zu bestimmenden Vorstandssitzungen teilnehmen.
(4) Die Arbeitsgruppenvertretungen berichten über ihre Arbeit dem Vorstand und der Mitgliederversammlung.
V. Haftung und Auflösung
§ 20 Haftung
(1) Der Verein haftet in Beschränkung auf das Vereinsvermögen.
(2) Die Mitglieder haften in Beschränkung auf die geschuldeten Beiträge und finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
§ 21 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 15 Abs. 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend, so ist innerhalb von zwölf Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann beschlussfähig ist und mit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen den Verein auflösen kann.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die oder der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Heinade, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Soweit nicht in privatem Besitz, stellt die Mitgliederversammlung sicher, dass die sachkulturellen Bestände der archäologischen und kulturgeschichtlichen Sammlungen in ihrer Gesamtheit bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins den Sammlungen der Archäologischen Denkmalpflege im Landkreis Holzminden zugeführt wird.
(6) Der Auflösungsbeschluss darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
* eingetragen am 25. August 2023 im Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim