Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

 

Nach § 8 (1) der Satzung ist die Mitgliederversammlung ein Organ des Vereins.

 

§ 13 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Beschlussfassung über die Feststellung und Änderung der Satzung,

b) Verhandlung von Anträgen und Beschlussfassung über Anträge,

c) Wahl und Abberufung des Vorstandes,

d) Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören,

e) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes (Geschäfts- und Kassenbericht) und der Arbeitsgruppen,

f) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr,

g) Entlastung des Vorstandes,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

j) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages,

k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen (Jahreshauptversammlung). Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(3) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung umfaßt mindestens

a) die Feststellung der anwesenden Mitglieder,

b) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und Genehmigung der Tagesordnung,

c) Mitteilung und Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung,

d) Anträge,

e) Bericht des Vorstandes,

f) Berichte der Arbeitsgruppen,

g) Aussprache,

h) Verschiedenes

 

§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die oder der Vorsitzende, bei deren oder dessen Verhinderung einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Das Protokoll wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer geführt. Ist diese oder dieser nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter eine Protokollführerin oder einen Protokollführer.

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Auf Antrag von mindestens zehn anwesenden Mitgliedern oder des Vorstandes ist geheim abzustimmen oder zu wählen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(8) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Vorstand oder Vorstandsmitglieder abwählen.

(9) Zur Änderung der Vereinssatzung einschließlich des Vereinszweckes ist eine zwei Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(10) Zur Auflösung des Vereins eine drei Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, bei der Voraussetzung der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder.

(11) Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin oder Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen oder Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen ist.