Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

 

Nach der Satzung ist die Mitgliederversammlung ein Organ des Vereins.

 

III. Die Mitgliederversammlung

 

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Den Vorsitz führt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter.

Es ist in der Regel die oder der Vorsitzende, bei deren oder dessen Verhinderung einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich.

Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein   Ehrenmitglied - eine Stimme.

Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Beschlussfassung über die Feststellung und Änderung der Satzung,

b) Verhandlung von Anträgen und Beschlussfassung über Anträge,

c) Wahl und Abberufung des Vorstandes,

d) Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören,

d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes (Geschäfts- und Kassenbericht) und der Arbeitsgruppen,

e) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr,

f) Entlastung des Vorstandes,

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

j) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages,

k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen im Wege der brieflichen oder elektronischen Kommunikation unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.

Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich im Wege der brieflichen oder elektronischen Kommunikation bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Der Vorstand ist dann nicht verpflichtet, die satzungsgemäße ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(3) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung umfasst mindestens

a) die Feststellung der anwesenden Mitglieder,

b) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und Genehmigung der Tagesordnung,

c) Mitteilung und Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung,

d) Anträge,

e) Bericht des Vorstandes,

f) Berichte der Arbeitsgruppen,

g) Aussprache,

h) Verschiedenes

 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Das Protokoll wird von der Schriftführerin oder dem Schriftführer geführt.

Ist diese oder dieser nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter eine Protokollführerin oder einen Protokollführer.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter.

Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Auf Antrag von mindestens zehn anwesenden Mitgliedern oder des Vorstandes ist geheim abzustimmen oder zu wählen.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Zweckänderungen werden Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht gezählt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Vorstand oder Vorstandsmitglieder abwählen.

(7) Zur Änderung der Vereinssatzung einschließlich des Vereinszweckes ist eine zwei Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8) Zur Auflösung des Vereins eine drei Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, bei der Voraussetzung der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder.

(9) Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin oder Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen oder Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen ist.

 

§ 16 Anträge an die Mitgliederversammlung

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

(2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder von der oder dem Vorsitzenden einberufen werden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 14, 15 und 16 entsprechend.