Vom "Feuerhülfswesen" zur Freiwilligen Feuerwehr

Klaus A.E. Weber

 

Freiwillige Feuerwehren

"Gesetz das Feuerhülfswesen betreffend" von 1874

Die Freiwilligen Feuerwehren (FF) gelten als „eine Ausformung des Vereinswesens“ im 19. Jahrhundert, die alte Bürgerpflichten aus dem Mittelalter übernahmen.

In den 1860er Jahren erfolgte vor allem in kleinen Städten eine Gründungswelle von Freiwilligen Feuerwehren.

Erst im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts erreichte die Vereinsform der „Freiwilligen Feuerwehr“ auch den ländlichen Raum, so auch jene Dorf:Region zwischen nördlichem Solling und Holzberg.

Dabei führten die ländlichen Freiwilligen Feuerwehren in den Dörfern - neben ihrer originären Hauptaufgabe der Brandbekämpfung - im Nebeneffekt durch ihre modernen technischen Löschgeräte zugleich auch die Technisierung in das agrarisch orientierte Dorfleben ein.[1]

 

Ausgangslage für das kommunale Feuerschutzwesen

Die Dorfgrundrisse waren bereits im 18. Jahrhundert von einem immer engeren Aneinanderrücken der einzelnen Häuser gekennzeichnet.

Bei noch starkem Vorherrschen des Strohdaches war damit in vielen Dörfern, wie in den hier betrachteten, eine erheblich zunehmende Brandgefahr verbunden.

Insbesondere bei ungünstigen Windverhältnissen blieben entstehende Brände oftmals nicht auf ihren Entstehungsherd beschränkt, sondern erfassten gelegentlich Straßenzüge oder gar ganze Ortsteile.

Die Anfänge einer gemeinschaftlich organisierten Löschhilfe, um sich des „Roten Hahns“ zu erwehren, fallen bereits in jene mittelalterliche bis hin frühneuzeitliche Phase, als eine Feuergefahr von den offenen Feuerstellen in den Wohnhäusern ausging, Feuer in den Auseinandersetzungen und Kriegen zur Vernichtung eingesetzt und allenthalben versucht wurde, Hab und Gut zu retten und die Brände wirksam zu löschen.

Eine weitere Brandgefahr ging von den gebäudenahen, nicht „feuerfesten“ privaten Backhäusern aus, weshalb 1744 und 1772 durch herzogliche Verordnungen von Carl I. von Braunschweig-Wolfenbüttel die Errichtung zentraler Gemeindebackhäuser verpflichtend angeordnet wurde.

Ein weiterer, entscheidender Fortschritt im Feuerschutzwesen ist in der Einführung der Landesbrandkasse nach der herzoglichen Verordnung vom 18. Juli 1753 zu sehen, wonach alle Gebäude gegen Feuerschäden zu versichern waren.[2]

Damit verbunden war u.a. auch die Einführung der Brandversicherungsnummer (Ass.-№).

Völlig ungenügend zur effektiven Brandbekämpfung, verfügten in jener Anfangszeit die Helfer meist nur über mitgeführte primitive Löschgeräte, wie

  • lederne Löscheimer („Feuereimer“)

  • Feuerhaken („Einreißhaken“)

  • Feuerleitern

  • kleine tragbare Handspritzen

  • nasse Tücher.

Zahllose Misserfolge der an der Brandstelle tätigen Helfer führten schließlich zu jenen technisch-organisatorischen Einrichtungen, welche sich gegen das Feuer langfristig tatsächlich bewährten.

Nach der Verordnung vom 09. November 1778 war im Herzogtum Braunschweig landesherrlich aufgegeben worden, die Vorschriften über die Feuerverhütung und –bekämpfung "alle Jahr wenigstens vier Mal bei und nach der Ernte, aber auch bei angehender Flachsarbeit alle 14 Tage" von der Kanzel zu verlesen.[3]

 

Organisierte Pflichtfeuerwehren

in Landgemeinden des Herzogtums Braunschweig ab 1832

Organisierte Pflichtfeuerwehren wurden auf Grund der neu ordnenden "Allgemeinen Feuerordnung für die Landgemeinden des Herzogthums Braunschweig" vom 15. Oktober 1832 nunmehr gesetzlich vorgeschrieben.

Die Gemeinden hatten das nötige Löschgerät zu beschaffen. Für die Einhaltung der Feuervorschriften war der Ortsvorsteher persönlich verantwortlich.

Alle männlichen Dorfbewohner vom 16./18. bis zum 60. Lebensjahr wurden zum Dienst in der Pflichtfeuerwehr verpflichtet, Frauen zum Weiterreichen der Wassereimer.

Im Vorfeld hatte der Braunschweiger Herzog Carl I. bereits 1742 eine Feuerschutzordnung im Rahmen des von ihm geförderten Bauwesens erlassen.[4]

Seit 1833 bestand auch in den hier betrachteten drei Dörfern eine Pflichtfeuerwehr, die sich auf die herzogliche "Feuerordnung für die Landgemeinden" bezog.

Im Herzogtum Braunschweig wurde später die rechtliche Grundlage zur Einrichtung „Freiwilliger Feuerwehren“ durch das "Gesetz das Feuerhülfswesen betreffend" vom 02. April 1874 geschaffen.

Das „Gesetz über das Feuerhütewesen“ trat am 01. Januar 1875 in Kraft.

Es sah u.a. die Aufstellung einer Pflichtfeuerwehr nur dann vor, sofern sich nicht eine genügende Anzahl freiwilliger Helfer (Männer im Alter von 15-55 Jahren) zur Aufstellung einer Freiwilligen Feuerwehr melden würde.

Auch sollte die Brandbekämpfung künftig straff organisiert werden.

So bestand eine damalige (Freiwillige) Feuerwehr

  • einerseits aus der „Stammmannschaft“ zur Bedienung der Feuerspritze, für das Löschen und zum Retten,
  • andererseits aus einer „Ordnungsmannschaft“, um Unbefugte von der Brandstelle zurückzuhalten, die Löschwasserzuführung zu sichern und die Bedienungsmannschaft an der Spritze zu unterstützen.

Für die Beschaffung der erforderlichen Feuerwehrausrüstung war die Gemeinde selbst zuständig.

Als Feuerwehruniform trug die „Stammmannschaft“ dunkelgraue Röcke mit rotem Stehkragen und breitem Gürtel, einen lackierten Helm aus Blech oder Leder bzw. die Steiger einen Messinghelm.[5]

 

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[1] SCHUBERT 1997.

[2] ANDES 2004, S. 380 f.

[3] ANDERS 2004, S. 381.

[4] ANDERS 2004, S. 381 f.; JARCK/SCHILDT 2000.

[5] ANDERS 2004, S. 382.