Ablösung feudaler bäuerlicher Lasten

Klaus A.E. Weber

 

Gemeinheitsteilungen und Verkoppelung

im frühen 19. Jahrhundert

War noch bis zum 12. Jahrhundert die „Verfestigung grundherrschaftlicher Bindungen der Landbevölkerung“ die Leittendenz, so legte nach HAUPTMEYER die dann in groben Zügen folgende Ökonomisierung der Herren-Bauern-Beziehungen die Basis für die bis ins 19. Jahrhundert bestehende Agrarwirtschaft und ländliche soziale Ordnung.[3]

Diese grundlegende Wandlung ging mit einer Zurückdrängung der Großgrundherrschaften mit Streubesitz sowie mit einem Rückgang bäuerlicher Frondienstleistungen zu Gunsten von Nauralabgaben und Geldzahlungen einher.

Die danach entwickelte landwirtschaftliche Innovation erforderte letztlich auch durchgreifende Reformen der komplexen herrschaftlichen bzw. grundherrlichen Bindung der Bauern nach der alten ländlichen Feudalordnung.[1]

Während zweier Phasen,

  • 1808–1813

  • nach 1830

wurde die feudale Bauernbindung nach dem sich weiterentwickelnden Prinzip der Ablösung in sämtlichen niedersächsischen Ländern aufgehoben

  • „Bauernbefreiung“
  • „Befreiung und Mobilisierung des Grundbesitzes“.

Mit den Ablösungsgesetzen sollte sich die Situation der bis dahin feudal abhängigen Bauern, die die drückende Last der Realabgaben und Naturaldienste zu tragen hatten, allmählich verbessern.

Es war ein einschneidender und langwieriger historischer Prozess, der nicht ohne Komplikationen verlief, einschließlich von Leistungsverweigerungen der Bauern.

Zwar wurden die Bauern allmählich, über Jahrzehnte hin, von ihren meisten feudalen Lasten durch selektive Ablösung befreit, hingegen erfolgte diese nicht entschädigungslos und nur unter erheblicher Selbstbeteiligung der Bauern (Bezahlung einer Geldrente oder Kapitalisierung bisheriger Lasten).

Nach den schlechten Ernten von 1816/1817 mit hohen Getreidepreisen sanken zu Beginn der 1820er Jahre die Getreidepreise durch günstige Ernten deutlich ab, wodurch bäuerliche Betriebe mit hoher Marktquote in erhebliche Existenznöten kamen und staatliche Kredithilfen in Anspruch nehmen mussten (hierfür eigens gegründete Landeskreditanstalt).

Am 25. März 1823 wurde die erste braunschweigische Verordnung über die Teilung der Gemeinheiten erlassen.

Ihr folgte das Staatsgrundgesetz – die Braunschweiger „Neue Landschaftsordnung“ vom 12. Oktober 1832 sowie die daraufhin erlassene "Ablösungs-Ordnung des Herzogtums Braunschweig" vom 20. Dezember 1834.

Das Inkrafttreten dieser stufenweise erlassenen Rechtsnormen bildete die Grundlage für die landesherrlich angestrebten Agrarreformen, u.a. mit der Beseitigung der Grundherrschaft, der Abschaffung der Herrendienste aller Art, des Zehnten etc. gegen Geld.

Es war eine epochale Reform für die damals überwiegende bäuerliche Bevölkerung im Herzogtum Braunschweig.

Der Bauer wurde fortan „freier Herr auf eigener Scholle“.

Die Waldweideberechtigung wurde gegen Abgabe von Forstzins abgelöst.[2]

Zur Ablösung der Waldweiderechte in den Holzmindener Sollingforsten sei auf den gleichlautenden Aufsatz von JAHNS hingewiesen.[11]

Die dann zumeist in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts abgeschlossenen Agrarreformen veränderten nicht nur die Grundlage der hiesigen Landwirtschaft, sondern auch nachhaltig das Bild der Kulturlandschaft und ihrer alten, abwechslungsreichen Feldmark zwischen nördlichem Solling und dem Holzberg.

Anstelle vieler langer, winkliger und schmaler Besitzparzellen wurden nun die Agrarflächen von rechteckigen Feldern dominiert mit geradlinig geführten Wegen und rechtwinkligen Kreuzungen.

Längs der Wege entwässerten neu angelegte Gräben die Felder und Wiesen.

Die zur Weidewirtschaft genutzten Wälder wandelten sich zu Forsten.

Aber auch das bauliche Erscheinungsbild der Dorfregion veränderte sich, indem u.a. das niedersächsische Hallenhaus ausgedient hatte und zum Wohnhaus umgebaut wurde.

Im Nachgang zu den Ablösungen der Reallasten und Naturaldiensten folgten die Separationen, unterteilt in General- und Spezialteilungen.

Dabei wurde die Gemeinheitsteilung in Niedersachsen zunächst als Generalteilung mit Separation der völlig überlasteten Wälder oder Weiden fortgeführt, die von mehreren Gemeinden zusammen genutzt wurden.

Bei der Generalteilung wurden geschlossene Großparzellen an die beteiligten Gemeinden vergeben.

Danach folgten die Spezialteilungen der bislang gemeinschaftlichen Weide und Holznutzungsflächen unter den berechtigten Bauern.[3]

Die Spezialteilung erfolgte im Wesentlichen in Form der Umlegung von Feldmarken einzelner Grundbesitzer.

Im ehemaligen Land Braunschweig wurden die Spezial-Separationen zwischen 1835-1880 durchgeführt.

Die Separationen veränderten – auch zwischen dem nördlichen Solling und dem Holzberg - nachhaltig das Flur- und Landschaftsbild.

Dabei verschwanden allmählich die Koppelweiden und die Brachflächen der Dreifelderwirtschaft unter besserer Nutzung der Dorf- und Feldmark.

Als negative Auswirkung der Separation trat eine Verarmung des ursprünglichen Flurbildes ein.

 

"Der Stein, der wird zerschossen,

Der Strauch der Axt verfällt,

Der Brink wird abgefahren;

Sie passen nicht mehr in die Welt."

Hermann Löns[4]

 

Merxhausen

© HGV-HHM; Archiv

 

Separation (Flurbereinigung)

Durch die auch von den Bauern gewünschte Umlegung der Feldmarken, den komplizierten Prozess der so genannten Verkoppelung wurden als letztem Schritt der Agrarreformen zerstreute kleine Flure, Parzellen und das Feldwegenetz neu geordnet und in parzellierten Feldern in der Gemeindeflur zusammengelegt (= Verkoppelung).

Die Anzahl der Ackerstücke wurde dabei in Gemarkungen reiner Bauerndörfer bis zu 87 % vermindert.[5]

Hierzu war es allerdings erforderlich, die Flurstücke zuvor genau zu vermessen und hierüber eine Verkoppelungskarte zu erstellen.

Der Boden wurde in Bonitätsklassen eingeteilt.

In einer Urkunde – dem Verkoppelungsrezess – wurde der gesamte Vorgang umfänglich dokumentiert.

Diese Dokumentation stellt noch heute auf dem Land eine wesentliche Grundlage für Grundstückangelegenheiten dar.

Wesentliches bäuerliches Ziel der Verkoppelungen war es, „sich den wandelnden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen der Agrarkonjunktur und des Bevölkerungswachstums anzupassen, aber das Dorf als Bereich des Friedens, der Nachbarschaft und der guten Wirtschaft zu erhalten“.

Dem hingegen verfolgte die Landesherrschaft bei den gleichen Maßnahmen ihr Ziel, „die landwirtschaftliche Ökonomie zu fördern, die staatlichen Kasseneinnahmen zu erhöhen und den Staatseinfluss auf dem Lande zu vergrößern“.[3]

Die Agrarreformen unter staatlicher Obhut hoben schließlich die bäuerliche Gemeinde als Zwangsgemeinde auf. Die Großbauern erhielten am meisten Land, die Kleinstellenbesitzer am wenigsten.[7]

Auf Grund der Reformgesetze von 1834-1840 konnten im Herzogtum Braunschweig sämtliche Grundlasten von den Bauern gegenüber ihren Grund- und Zehntherren und dem Amt abgelöst werden, namentlich von Verpflichtungen, wie Spann- und Handdiensten, Zehnt- bzw. Fünftabgaben oder sonstige Natural- und Geldleistungen.

Die Ablösung sollte nach HENZE [12] alternativ erfolgen durch eine

  • „einmalige Zahlung eines bestimmten Kapitals,
  • Umwandlung der bisherigen Präsentation in eine Geld- oder Fruchtrente,
  • Landabgabe, welche höchstens 1/6 der zehntpflichtigen Grundstücke betragen sollte, um eine Verkleinerung der Höfe zu verhindern.“

Bis 1850 waren die Dienst- und Zehntablösungen weitgehend herbeigeführt.[8]

Das volle und uneingeschränkte Privateigentum der Bauern an Grund und Boden war hergestellt.

Dies galt im Wesentlichen auch für die Ablösung der Waldweideberechtigungen.

Nach RAULS [13] konnte nunmehr „der Bauer sein gesamtes Land so bestellen, wie es einer sinnvollen Fruchtfolge entsprach, ohne den Zwang der Dreifelderwirtschaft gebunden zu sein.

Er konnte frei über seine Gespanne verfügen und mit ihnen sein Land zu der Zeit bestellen und abernten, in der das Wetter am günstigsten war.

Er brauchte auch nicht mehr Pferde zu halten, als es die einge Wirtschaft erforderte.

Nunmehr wurden auch Kühe in höhrem Maße als Zugvieh verwendet. …

Von jetzt an gab es auch keine unveräußerliches Meierland mehr in dem Sinne, daß dies zwangsläufig au den ältesten Sohn überging, sondern das Land war uneingeschränktes Eigentum des Bauern geworden. … Es stand ihm frei, seinen Hof nach Belieben an eines seiner Kinder, auch an eine Tochter, zu vererben.“

Auf Grund des noch dominierenden bäuerlichen Wirtschaftens lebte die Mehrzahl der Bevölkerung weitgehend unabhängig von Wirtschafts- bzw. Marktbeziehungen.

Hierdurch wirkten sich externe Krisen nur abgeschwächt auf die Dorfbewohner aus, die zumindest über eine bescheidene landwirtschaftliche bzw. gewerbliche Ernährungsgrundlage verfügten.[9]

Nach HAUPTMEYER [3] waren die durchgreifenden Agrarreformen des 19. Jahrhunderts erst bis zum Beginn des Ersten Weltkrieges (um 1914) abgeschlossen, indem die Landwirtschaft ein Produktionshoch erzielt hatte.

 

Allmende

Weil wirtschaftliche notwendig wurde die Allmende - der Gemeindebesitz an Grund und Boden - aufgeteilt.

Die über die Feldmark verstreuten großen wie kleinen Ackerflächen eines Besitzers wurden zusammengelegt, also nach wirtschaftlichen und geometrischen Aspekten „verkoppelt“.

War die Feldmark aller Ortschaften des Sollings verkoppelt worden, so war im Kreis Holzminden um 1900 das Dorf Hellental - wie Neuhaus, Fohlenplacken, Mühlenberg und Schorborn - hiervon ausgenommen.[10]

 

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[1] zum Lehenswesen siehe auch PARTISCH 2005, S. 36 f.

[2] ANDERS 2004, S. 275 ff.; RAULS 1983, S. 170 ff.; TACKE 1943, S. 32 f.

[3] HAUPTMEYER 1995.

[4] zit. in TACKE 1943, S. 37.

[5] TACKE 1943, S. 36.

[7] HAUPTMEYER 2004, S.19 ff., 98 ff.

[8] TACKE 1943, S. 32.

[9] HAUPTMEYER 2004, S. 93.

[10] SOHNREY 1929, S. 146-148.

[11] JAHNS 1996, S. 67-87.

[12] HENZE[2004, S. 41.

[13] RAULS 1983, S. 172.